Da bei wenigen meiner Mitschüler eine Klassenkonferenz durchgeführt wird, kamen wir heute im Unterricht kurz auf das SchuelerVz und andere Onlineschülerplattformen. Die Klassenkameraden haben jemanden per SchülerVz gemobbt, und so, nach der Meinung unseres Klassenlehrers, die Schule verunglimpft.
Zur Erklärung: Die beiden haben ja, zur reinen Information, als Schule unseren Schulnamen angegeben! So meint nun unser Lehrer, dass die Schule die beiden verklagen könne, da sie so die Schule verunglimpft haben! Stimmt das? Schließlich vertritt er doch nicht die Schule, sondern die Angabe ist lediglich zu Informationszwecken.
Was denkt ihr dazu? Ist das realistisch? Oder sollte man sich alleine schon aus diesem Grund nicht bei Schüler Online Plattformen anmelden (Jan
)
Update:
Anscheinend hab ich mich unklar ausgedrückt: Natürlich wird das Mobbing geahndet, allerdings meinte unser Lehrer, dass das Angeben der Schule die Schule in ein schlechtes Licht rückt, und sie so die Schüler verklagen könnte!
#1 by Puh on Dienstag, 16. Juni 2009
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aaargh…. doch nicht das Nennen der Schule ist strafbar, sondern Mobbing und Beleidigung von anderen Personen. Klar auch dass nun evtl. die Schule selbst in schlechtem Licht darsteht, wenn einige Ihrer Schüler im Internet Mobben und für jeden ersichtlich ist auf welche Schule die gehen, aber dabei ist festzuhalten dass nicht das NENNEN DES SCHULNAMENS sondern einzig und allein der Tatbestand des Mobbings / der Beleidigung im Raum steht und geahndet werden kann!
#2 by Driver on Dienstag, 16. Juni 2009
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Hah, aber sonst gehts dem Lehrer noch gut, oder?
#3 by Eknoes on Dienstag, 16. Juni 2009
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@Puh Ja, das ist klar. Allerdings meinte unser Lehrer, dass das Angeben der Schule die Schule in ein schlechtes Licht rückt, und sie so die Schüler verklagen könnte!
#4 by Puh on Dienstag, 16. Juni 2009
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Entweder hast du deinen Lehrer faslch verstanden oder er hat sich falsch ausgedrückt (möchte hier niemandem unterstellen dass er dumm wäre), denn das Nennen des Schulnamens ist grundsätzlich NICHT STRAFBAR, keine ORDNUNGSWIDRIGKEIT und kann deshalb auch nicht belangt werden. Dagegen ist ein Fehlverhalten von SCHÜLERN DER SCHULE in der Öffentlichkeit (auch im, aber nicht begrenzt auf das Internet) ein Verhalten welches von der Schule getadelt werden kann und ab einem bestimmten Ausmaß sicher auch rechtliche Schritte nach sich ziehen könnte. Dabei gehts aber um ein FEHLVERHALTEN und NICHT UM DAS NENNEN DES SCHULNAMENS!
#5 by Eknoes on Dienstag, 16. Juni 2009
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Wir haben ihn eben nicht falsch vestanden, wir haben auch nochmal nachgefragt…
Er meinte, dass das nennen des Schulnamens, auch zu Informationszwecken, bei einer “Straftat” die Schule verunglimpft, und man sich dadurch strafbar macht….
Mit nennen meine ich jetzt nichtsowas wie z.B: “DU ‘BeliebigeBeleidigung’. Ach übrigens ich komme von ‘BeliebigeSchule’.” Sondern dass, ganz normal, der Schulname automatisch neben dem Namen steht
#6 by Herr Rau on Dienstag, 16. Juni 2009
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Strafbar? Anzeigen? Auf keinen Fall. Hat das der Lehrer wirklich so gemeint? Es stimmt nur, dass außerschulisches Verhalten, das geeignet ist, den geregelten Schulbetrieb zu stören, schulische Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Was sollte das denn für ein Straftatbestand sein? Beleidigung? Nee. Ohne Strafbarkeit bleibt als Möglichkeit noch zivilrechtlicher Schadensersatz, aber auch das kann ich mir nicht vorstellen.
(Aber interessant ist das schon. Ein Lehrer darf nicht aus der Schule plaudern, das ist dienstlich klar. Wieviel die Schüler udn Eltern erzählen dürfen, ist völlig offen.)
#7 by Eknoes on Dienstag, 16. Juni 2009
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Der Strafbestand war Mobbing, das wird natürlich geahndet. Aber er meinte zusätzlich eben noch, dass die Schule dadurch leidet (Weil es “öffentlich” war, und dabei stand dass beide auf der X-Schule sind).
#8 by Hugelgupf on Dienstag, 16. Juni 2009
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Wenn er das wirklich so gesagt hat, dann würde ich das als Beleidigung auffassen. Denn die Schule wird nur dann in ein schlechtes Licht gerückt, wenn der Schüler “dumm” o.ä. ist.
#9 by Jan on Donnerstag, 18. Juni 2009
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An die Kommentatoren: Es ginge doch nicht um Strafbarkeit von Nennen eines Schulnamens; sondern um dies in Zusammenhang mit einer negativen Sache (so wie etwa “Arschloch” nicht illegal ist, wenn ich aber einen Polizisten als solches bezeichne, kann ich mir wegen Amtsbeleidigung eine Strafe einfangen).
Ich denke, das kann man durchaus bestrafen. Kommt darauf an, auf welche Weise gemobbt wurde – und inwiefern das in Zusammenhang mit der Schule stand. Wenn aber behauptet wird, die Schule würde in ein schlechtes Licht gerückt, bloß weil durch die Aktion klar wird, dass dort Mobbing stattfindet, dann ist das so, als ob man jemanden wegen Amtsbeleidigung festnimmt, weil er einen Polizisten böse angeschaut hat (um zu meinem Beispiel zurückzukommen). Fühlen wir uns denn verunglimpft, wenn im Bahnwaggon, in dem wir sitzen, eine Schlägerei stattfindet? Nein, wir würden allerhöchstens eingreifen oder Hilfe rufen (was auch angebracht wäre an Stelle deines Lehrers).
Den Strafbestand Mobbing zu ahnden, halte ich auch für falsch, wenn nicht körperliche Angriffe stattgefunden haben. Es wäre eher an der Zeit, mit den betreffenden Personen zu reden und das Opfer zu – ich sage jetzt mal “rehabilitieren” und die Täter zu – ich sage jetzt mal “resozialisieren”.
#10 by Eknoes on Donnerstag, 18. Juni 2009
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@Jan Genau das mit dem Reden hat das “Opfer” auch vorgeschlagen. Es findet das mit der Klassenkonferenz selber kleinlich, und versteht in dieer Hinsicht unseren Klassenlehrer auch nicht. Das will er in der Klassenkonferenz auch zum Ausdruck bringen.
@Lehrer Wie läuft so eine Klassenkonferenz ab?
#11 by Jan on Freitag, 19. Juni 2009
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Ich schätze mal: Klassenlehrer plus Beteiligte quatschen, suchen Lösung, fertig.
#12 by Eknoes on Freitag, 19. Juni 2009
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Das hoffen alle Beteiligten, unser Klassenlehrer will aber ne Querversetzung o.O